Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine weitere Verwaltungsanweisung zur Anwendung des Nullsteuersatzes beim Verkauf von Photovoltaik-Anlagen veröffentlicht. In dem BMF-Schreiben werden häufige Einzelfragen aus der Praxis beantwortet.

In einem Punkt ändert die Finanzverwaltung ihre Meinung sogar gegenüber dem Ende Februar 2023 veröffentlichten BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer beim Kauf und der Installation von Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeichern. Dort schrieb das BMF noch, dass die Erneuerung des Zählerschranks mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent abzurechnen sei, wenn sie nicht im Rahmen der Lieferung, Installation und Abrechnung des Photovoltaik-Installateurs erfolgen würde. Mit dem am 30. November veröffentlichten Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass ein Zählerschrank, der für die Photovoltaik-Anlage angeschafft werden müsse, auch dann mit dem Nullsteuersatz abzurechnen sei, wenn er nicht im Rahmen einer einheitlichen Leistung vom Verkäufer der Photovoltaik-Anlage geliefert und installiert wird, sondern separat von einem anderweitig beauftragten Unternehmen.

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